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in Betrie­ben kön­nen schon mal aus­ufern und dann trifft man sich vor Gericht wieder.

Nach­fol­gend ein paar Fäl­le zu Firmen-Weihnachtsfeiern:

Kommt man auf die Idee, eine Weih­nachts­fei­er auf der Eis­bahn abzu­hal­ten und stürzt eine Kol­le­gin dabei, dann ist das ein Dienst­un­fall (es ging um ein Finanz­amt), zumin­dest solan­ge man sich nicht alko­ho­li­siert auf die Bahn begibt. (AZ: 3 A 190/03, Ver­wal­tungs­ge­richt Göttingen)

Auf Weih­nachts­fei­ern wird auch ger­ne mal getanzt, das böse Erwa­chen kommt dann hin­ter­her, wenn der Vor­ge­setz­te näm­lich spä­ter behaup­tet, eine Unter­ge­be­ne hät­te getanzt “wie eine Dir­ne”. Das sprach sich bis zu der betref­fen­den Tän­ze­rin durch und die erlitt dar­auf­hin einen Ner­ven­zu­sam­men­bruch, war sie sich doch kei­ner Schuld bewußt. (Lam­ba­da war da wohl ange­sagt.) Für die Zeit ihrer Arbeits­un­fä­hig­keit woll­te sie das vol­le Gehalt, was sie auch bekam — vor Gericht — und zusätz­lich Schmer­zens­geld und die rich­ter­li­che Erlaub­nis einer frist­lo­sen Kün­di­gung, ohne Fol­gen beim Arbeits­amt. (AZ: 3 CA 55/90, Arbeits­ge­richt Bocholt)

Quel­le: ksta 3.12.2013

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